Beschluss: beschlossen

Beschluss:

 

Die Inhalte des Bebauungsplanes als Entwurf der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen werden anerkannt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die ersten beiden Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.