Beschluss:

 

  1. Der Stadtrat beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2014 (§ 114 Abs. 1 S. 1 GemO)

 

  1. Der Stadtrat beschließt die Entlastung des Oberbürgermeister, des Bürgermeisters und der Beigeordneten (§ 114 Abs. 1. S. 2 GemO).