Beschluss: beschlossen

Beschlüsse:

 

1. Im Zuge dieser baulichen Maßnahmen mussten einige Änderungen in der Linienführung vorgenommen werden, um die Anbindung der neuen, verlegten Max-Schwarz-Straße (künftig: Am Rheinquartier) an eine mögliche spätere Fortführung der Entlastungsstraße (entsprechend dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22) vorzusehen. Diese Anpassung ist jetzt machbar, seit die Rheinquartier GmbH zwischenzeitlich das angrenzende Flurstück von der Deutschen Bahn erwerben konnte. Der Straßenanschluss „funktioniert“ auch zum jetzigen Stand.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung

x

Keine Zustimmung

 

Einstimmig

 

Mehrheitlich

x

 

 

Ja

26

Nein

3

Enthaltung

 

 

 

 

 

 

2. Darüber hinaus soll die öffentlich vorgesehene Flächeninanspruchnahme verkleinert werden, um die Anlage von privaten Stellplätzen zu ermöglichen, für die der Bebauungsplan eine Option auf die Anlage von Parkplätzen vorgehalten hatte.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung

x

Keine Zustimmung

 

Einstimmig

 

Mehrheitlich

x

 

 

Ja

21

Nein

5

Enthaltung

3

 

 

 

 

 

3. In der Straßenführung soll es im Kurvenbereich zu einer verkehrsdynamischen Verbreiterung der Fahrbahn kommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung

x

Keine Zustimmung

 

Einstimmig

 

Mehrheitlich

x

 

 

Ja

26

Nein

1

Enthaltung

2

 

 

 

 

 

4. Unter den Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung wird im Mischgebiet MI-2 (dem sog. „Schlosspark“) eine Anhebung der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe der baulichen Anlagen angestrebt. Diese zunächst vorgesehenen Werte waren zur zweiten Offenlage aufgrund der Bedenken seitens Denkmalschutz und Welterbe abgesenkt worden, da man von dort aus eine Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen zur Marksburg befürchtete; der Bebauungsplan hatte daraufhin im MI-1 durch eine mit * versehenen Ausnahmeregelung unter Einhaltung bestimmter Vorgaben eine Erhöhung erlaubt. Dies soll  nun in gleicher Formulierung auch im MI-2 zugelassen werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung

x

Keine Zustimmung

 

Einstimmig

 

Mehrheitlich

x

 

 

Ja

20

Nein

6

Enthaltung

3

 

 

 

 

 

5. Des Weiteren sind Modifizierungen in den Festsetzungen des Lärmschutzes in Form einer Ausnahmeregel, insbesondere für die von den Verkehrswegen abgewandten bzw. weiter von ihnen entfernt liegenden Baugebieten vorgesehen. Dort hatte der rechtskräftige Bebauungsplan aufgrund der in das Gebiet hineinragenden „Lärmkeulen“ (in der Begründung im Abschnitt 3.4.1 erläutert) eine Zuordnung zur höheren und damit empfindlicheren Klasse festgesetzt, die damit auch außerhalb der „Lärmkeulen“ verlangt wird. Eine wie bereits für das MI-2 enthaltene Ausnahmegenehmigung auf Einzelnachweis soll nun auch in den anderen Gebieten zur möglichen Anwendung kommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung

x

Keine Zustimmung

 

Einstimmig

x

Mehrheitlich

 

 

 

Ja

27

Nein

 

Enthaltung

2

 

 

 

 

6. Abschließend soll eine Anpassung der Festsetzung über die Größe der Werbeanlagen vorgenommen werden. Diese sind im Bebauungsplan nur in Form genehmigungsfreier Werbeanlagen gestattet, was eine Größenbeschränkung auf maximal einen Quadratmeter bedeutet. Eine solche Festsetzung ist zwar in den wohnbaulich geprägten Mischgebieten MI-2, MI-3 und MI-4 sinnvoll, aber in den randlichen Gebieten MI-1 und MI-5 sowie MI-6 und MI-7 zu restriktiv. Insbesondere in den beiden letztgenannten, in denen überhaupt keine Wohngebäude zulässig sind, sondern nicht störendes Gewerbe angesiedelt werden soll, fallen auf einen Quadratmeter limitierte Werbeanlagen zu klein aus. Vorgeschlagen wird, in diesen vier Gebieten (außer dem Teilbereich MI-1) auf die bewährten Formulierungen aus den Gewerbe- und Sondergebieten im Stadtgebiet zurückzugreifen, wonach Werbeanlagen an Gebäuden mindestens fünfzig Zentimeter unterhalb der tatsächlichen Gebäudehöhe anzubringen sind und nicht mehr als fünf Prozent der Fläche der jeweiligen Fassade einnehmen dürfen; sie sind in ihrer Größe auf maximal fünf (statt wie in den obigen Plänen: zehn) Quadratmeter begrenzt. Solche Festsetzungen sollen sich auch im künftigen südlichen angrenzenden gewerblichen Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 46 wiederfinden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung

x

Keine Zustimmung

 

Einstimmig

x

Mehrheitlich

 

 

 

Ja

26

Nein

 

Enthaltung

3

 

 

 

 

7. Für die beschriebenen räumlichen Teilflächen als auch die genannten textlichen Passagen wird der Bebauungsplan Nr. 45 - Rheinquartier Lahnstein, Teilgebiet Nord - erstmals geändert.

 

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich im Verlauf des Änderungsverfahrens.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und das weitere Verfahren durchzuführen.