Abwägungsvorschlag 2.8.1 (III):
Der Stadtrat
hatte sich mit der Thematik befasst und in den Sitzungen am 26. Oktober 2017
und 5. April 2018 im Rahmen der Abwägung zunächst entschieden, dass die Inhalte
der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Änderung
der Planung führen.
Im Zuge des
weiteren Verfahrens erfolgte eine Berücksichtigung der Eingaben zu dieser
Thematik, indem entsprechende Festsetzungen über die zulässigen
Einzelhandelsbetriebe im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgen, die den Zielen
des Einzelhandelskonzeptes entsprechen. Dies gilt insbesondere für den Bereich
des Altstandortes, der an den Zielen des Einzelhandelskonzeptes ausgerichtet
wird. Ziel ist es, dass dort nur solche (nicht-innenstadtrelevanten) Sortimente
zulässig sind, die der Tabelle Nr. 21 auf Seite 78 des Einzelhandelskonzeptes -
hier wiedergegeben im Abschnitt 1.4.3 auf Seite 17 - entsprechen.
Die Inhalte der
vorgebrachten Stellungnahmen wurden somit weitgehend geteilt und führten zu
einer Änderung der Planung, die eine zweite Öffentliche Auslegung erforderlich
machte.