Abwägungsvorschlag 2.8.1 (III):

 

Der Stadtrat hatte sich mit der Thematik befasst und in den Sitzungen am 26. Oktober 2017 und 5. April 2018 im Rahmen der Abwägung zunächst entschieden, dass die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen nicht geteilt werden und zu keiner Änderung der Planung führen.

 

Im Zuge des weiteren Verfahrens erfolgte eine Berücksichtigung der Eingaben zu dieser Thematik, indem entsprechende Festsetzungen über die zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgen, die den Zielen des Einzelhandelskonzeptes entsprechen. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Altstandortes, der an den Zielen des Einzelhandelskonzeptes ausgerichtet wird. Ziel ist es, dass dort nur solche (nicht-innenstadtrelevanten) Sortimente zulässig sind, die der Tabelle Nr. 21 auf Seite 78 des Einzelhandelskonzeptes - hier wiedergegeben im Abschnitt 1.4.3 auf Seite 17 - entsprechen.

 

Die Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen wurden somit weitgehend geteilt und führten zu einer Änderung der Planung, die eine zweite Öffentliche Auslegung erforderlich machte.