Beschluss:
Den vorgeschlagenen Inhalten der Planung wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Untersuchungen und
Gutachten zu erstellen bzw. zu beauftragen und den ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes für die
Beschlussfassung zur Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
vorzulegen.