Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB
wird für den vorliegenden Antrag nicht erteilt, indem beantragt wird, dass eine vorläufige Untersagung
ausgesprochen wird.
Diese vorläufige Untersagung steht nach dem Gesetzestext der „Zurückstellung“
auf die Dauer von zwölf Monaten gleich.