Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird für den vorliegenden Antrag
nicht erteilt, indem beantragt wird, dass
eine vorläufige Untersagung ausgesprochen wird.
Diese vorläufige Untersagung steht nach dem Gesetzestext der „Zurückstellung“
auf die Dauer von zwölf Monaten gleich.