Beschluss: beschlossen

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird für den vorliegenden Antrag nicht erteilt, indem beantragt wird, dass eine vorläufige Untersagung ausgesprochen wird.
Diese vorläufige Untersagung steht nach dem Gesetzestext der „Zurückstellung“ auf die Dauer von zwölf Monaten gleich.