Beschluss:

 

  1. Der Stadtrat beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2017 (§ 114 Abs. 1 S. 1 GemO).
  2. Der Stadtrat beschließt die Entlastung des Oberbürgermeisters sowie seiner Vertreter im Verhinderungsfall (§ 114 Abs. 1 S. 2 GemO).