Beschluss:
Den vorgeschlagenen Inhalten der Planung wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB
(Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB
(Beteiligung der Behörden) einzuleiten und die dabei eingehenden Stellungnahmen
zur weiteren Beratung vorzulegen.
Im Anschluss sind die für die Planung erforderlichen Untersuchungen
und Gutachten zu erstellen bzw. zu beauftragen.