Beschluss:
Die beantragte Befreiung wird hinsichtlich
des Standortes des Gebäudes außerhalb der
im Bebauungsplan Nr. 17Ä2/39 festgesetzten überbaubaren Flächen gemäß § 36
Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt.
Eine Befreiung von den übrigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt nicht.