Beschluss:
Die beantragte Befreiung wird hinsichtlich
der im Bebauungsplan Nr. 17Ä2/39
getroffenen Festsetzung
über einen „Bereich ohne Einfahrt“ gemäß
§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die
ausschließliche Warenausgabe sperriger Güter an Kunden erteilt, wenn die
vorbeschriebenen organisatorischen Regelungen konsequent umgesetzt und eingehalten
werden.
Eine Befreiung von den übrigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt nicht.