Sitzung: 11.11.2009 Schulträgerausschuss
Beschluss: beschlossen
Der Vorsitzende begrüßt die erschienenen Mitglieder des Schulträgerausschusses, alle übrigen Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Er stellt fest, dass form- und fristgerecht mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 zu der heutigen Sitzung eingeladen wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Rhein-Lahn-Kurier. Der Schulträgerausschuss ist beschlussfähig.
Der Vorsitzende begrüßt außerdem den Rektor der Kaiser-Wilhelm-Schule, Herrn Unger. Des Weiteren begrüßt er Frau Schenk, die in Vertretung für die erkrankte stellvertretende Rektorin der Schiller-Schule, Frau Franken-Kolb erschienen ist.
Der weiterhin anwesenden Schulleiterin Frau Birtel der Grundschule Friedrichssegen dankt der Oberbürgermeister für die Einladung und die Möglichkeit, die heutige Sitzung in den Räumen des neu erstellten Modulgebäudes stattfinden zu lassen, und damit den Ausschussmitgliedern die Gelegenheit zu geben, dieses auch kennen zu lernen.
Der Schulträgerausschuss beschließt, Herrn Unger und Frau Schenk gem. § 35 Abs. 2 GemO zu den Tagensordnungspunkten 2 und 3 als Sachverständige zu hören.
Änderungen und Ergänzungen zu der Tagesordnung werden nicht vorgebracht, so dass diese durch den Vorsitzenden wie folgt festgestellt wird:
Öffentliche Sitzung
1 . |
Verpflichtung der Ausschussmitglieder, Vorlage: MV 09/1657 |
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2 . |
Einrichtung eines 10. Schuljahres an der
Kaiser-Wilhelm-Schule zum 1. August
2010 (Vorlaufklasse zum 1.
Februar 2010) |
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3 . |
Einrichtung eines Ganztagsschulangebotes an der
Schiller-Schule zum 1. August 2010; |
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Nicht Öffentliche Sitzung
4 . |
Mitteilungen, Anfragen und Auskünfte |
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4.1 . |
Umgang mit Gewaltvorfällen und Krisensituationen in
Schulen |
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Punkt 1. Verpflichtung der Ausschussmitglieder
Der Vorsitzende verpflichtet die Ausschussmitglieder -auch die wiedergewählten Ausschussmitglieder- vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§ 30 Abs. 1, Satz 2 Gemeindeordnung). Mit Übergabe je einer Ausgabe des Kommunalbreviers 2009 sowie der gültigen Hauptsatzung weist er die Mitglieder auf die Pflichten gem. den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO, insbesondere die Schweigepflicht (§ 20 GemO) sowie der Treuepflicht (§ 21 GemO), hin.