Beschluss: beschlossen

Der Bebauungsplan „Martinsberg“ wird dahingehend geändert, dass die bestehenden Festsetzungen über Einfriedungshöhen wie folgt neu gefasst werden: „Einfriedungen entlang öffentlicher Flächen sind nur bis zu einer Höhe von 1,50 m über der angrenzen­den öffentlichen Fläche zulässig.“ (Für die übrigen Grenzen werden keine ortsspezifi­schen Festsetzungen getroffen; es gelten demnach die einschlägigen, grundsätzlich gel­tenden Regelungen der Landesbauordnung).

 

Die Verwaltung wird mit der Planung und Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB beauftragt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentliche Auslegung nach §3 Abs.2 und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2  i.V.m. §13 Abs.2 BauGB durchzuführen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung

x

Keine Zustimmung

 

Einstimmig

x

Mehrheitlich

 

 

 

Ja

 

Nein

 

Enthaltung